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Landesfischereigesetz (LFischG)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz

Vom 9. Dezember 1974, GVBl. S. 601, zuletzt geändert am 14. Juli 2015, GVBl. S. 127, 157

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung

Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts

Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Sechster Abschnitt
Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Siebenter Abschnitt
Schutz der Fischbestände

Achter Abschnitt
Entschädigung

Neunter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeiräte, Fischereiberater

Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften