Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (BGBl. I 2026 Nr. 224)
Die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 5, 6 und 8 des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 199) tritt gemäß Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Februar 2027 in Kraft und sind textlich noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3, 7 und 9 des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juli 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 199) tritt gemäß Artikel 16 Absatz 4 desselben Gesetzes am 1. Juli 2027 in Kraft und sind textlich noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wird nachstehend der Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der ab dem 1. Februar 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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