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BVerwG bestätigt wegweisende Entscheidung des VG Köln  
05.08.2026

BVerwG: Auch Permanenttragetaschen unterfallen dem Verpackungsgesetz

ESV-Redaktion-Recht / CD
Permanenttragetasche: Produkt oder Verpackung? (Bild: Богдан Маліцький / AdobeStock)
Das BVerwG bestätigt mit seiner aktuellen Entscheidung die richtungsweisende Entscheidung des VG Köln aus dem Januar 2025. Demnach sind Permanenttragetaschen als systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzuordnen. Hierfür ist irrelevant, ob die Kunden die Taschen auch zu anderen Zwecken nutzen können.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. Sie bietet ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Gegen die Klägerin erging ein Bescheid der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), in welchem diese gem. § 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 23 VerpackG feststellte, dass es sich bei den Taschen um systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach § 3 Abs. 8 VerpackG handle. Dies sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nach dem Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin zunächst vor dem VG Köln. Sie argumentierte, dass die von ihr angebotenen Taschen rechtlich als eigenes Produkt „Allzwecktasche“ einzuordnen wären. Die Taschen würden zwar beim Endverbraucher landen, seien aber nicht als Abfall anzusehen, da sie regelmäßig weiterverwendet würden.

Schon das VG Köln erteilte der Rechtsauffassung der Klägerin eine klare Absage. Der nationale Verpackungsbegriff sei vor dem Hintergrund der EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) richtlinienkonform weit auszulegen, sodass eine Einordnung als Produkt statt als Verpackung ausscheide. Weder das konkrete Material der Tasche, die Abgabe nur gegen ein Entgelt, noch die mögliche Weiternutzung sprächen gegen eine Einordnung nach §3 Abs. 8 VerpackG und somit gegen das Entstehen der Pflichten nach den §§ 7 ff. VerpackG. Das VG ordnete die Permanenttragetaschen als Serviceverpackungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VerpackG ein.

BVerwG bestätigt Vorinstanz VG Köln

Auf die Entscheidung des VG Köln hin legte die Klägerin Sprungrevision zum BVerwG ein, dies war im Urteil zugelassen worden, vgl. § 134 Abs. 1 S. 1 VwGO. Auf die Revision erging jedoch keine andere Entscheidung. Daher muss die Klägerin sich auch an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn die streitgegenständlichen Taschen besonders langlebig sind.

Das BVerwG führte aus: „Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an."
 
Quellen:
BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2026 – 10 C 6.25 – Pressemitteilung Nr. 57/2026 vom 23. Juli 2026
Vorinstanz: VG Köln, Urteil vom 31. Januar 2025 – VG 9 K 783/22 –
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