Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 8. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 292)
2 Artikel 2 dieser Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/740 vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist.
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