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Vorschrift TRGS 507

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Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 507 „Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern“ (TRGS 507)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. September 2025 (GMBl 2025, S. 806)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1753635

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Räume und Behälter

2.2 Schiffsräume

2.3 Freimessen

2.4 Flammpunkt

2.5 Unterer Explosionspunkt (UEP)

2.6 Untere Explosionsgrenze (UEG)

2.7 Brennbare Flüssigkeiten

2.8 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand entzündet werden können

2.9 Flüssigkeiten, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können

2.10 Gefährliches explosionsfähiges Gemisch

2.11 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

2.12 Lösemittel

2.13 Aerosole

2.14 Fachkundige Person

2.15 Erlaubnisschein

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

3.2 Freimessen

3.3 Zusätzliche Anforderungen in Schiffsräumen und Räumen von schwimmenden Anlagen

3.4 Unterweisung

3.5 Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

4 Technische Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeines

4.2 Technische Lüftung

4.2.1 Allgemeine Anforderungen

4.2.2 Lüftungstechnische Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bei Beschichtungs- und Klebearbeiten

4.2.3 Lüftungstechnische Maßnahmen zum Explosionsschutz bei Beschichtungs- und Klebearbeiten

4.3 Maßnahmen des Explosionsschutzes

4.3.1 Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

4.3.2 Allgemeine Anforderungen zum Zündschutz

4.3.3 Geräteschutz beim Reinigen und bei der Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können

4.3.4 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.8, die in versprühtem Zustand entzündet werden können, ohne Lachenbildung

4.3.5 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten mit Verspritzen oder Versprühen von Flüssigkeiten nach Abschnitt 2.9, die in versprühtem Zustand nicht entzündet werden können

4.3.6 Geräteschutz beim Reinigen und bei der Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, mit größeren Stoffmengen, ohne Verspritzen oder Versprühen

4.3.7 Geräteschutz beim Reinigen und Beschichten unter Verwendung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten ohne Verspritzen oder Versprühen und ohne Lachenbildung

4.3.8 Geräteschutz beim Reinigen und Restmengenbeseitigung in Räumen und Behältern, die brennbare Gase enthalten

4.4 Zugangsöffnungen

5 Organisatorische Maßnahmen

5.1 Aufsichtsführung

5.2 Sicherungsposten

5.3 Verständigung

5.4 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

5.5 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

5.6 Vergabe von Tätigkeiten an Fremdfirmen

5.7 Koordinierung der Tätigkeiten

5.8 Brandschutzmaßnahmen

5.8.1 Allgemeine Maßnahmen

5.8.2 Vorbeugende Maßnahmen

5.8.3 Abwehrende Maßnahmen

5.9 Rettungs- und Notfallmaßnahmen

5.9.1 Allgemeine Maßnahmen

5.9.2 Maßnahmen zur Rettung aus Räumen und Behältern

5.9.3 Notfallmaßnahmen

6 Persönliche Schutzausrüstung und personenbezogene Schutzmaßnahmen

6.1 Allgemeine Anforderungen

6.2 Anforderungen an den Atemschutz

6.3 Anforderungen an den Hautschutz

6.4 Hygienische Schutzmaßnahmen

7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Literaturhinweise

Anhang 1 zu TRGS 507
Muster-Erlaubnisschein

Anhang 2a zu TRGS 507 – Musteranweisung zum Freimessen

Anhang 2b zu TRGS 507 – Leervorlage zum Ausfüllen

Anhang 3 zu TRGS 507

Anhang 4 zu TRGS 507
Beispiele zur Anordnung der technischen Lüftung

Anhang 5 zu TRGS 507
Tabelle ausgewählter Zündschutzmaßnahmen

Anhang 6 zu TRGS 507
Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen

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