Aufgrund des 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Energiegesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt gendert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister fr Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und lndlichen Raum im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, fr Sicherheit und Heimatschutz sowie dem Minister der Finanzen:
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