Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 5. Juli 2000, Nds. GVBl. S. 149, zuletzt geändert am 14. Februar 2003, Nds. GVBl. S. 124
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Bereich des Landes Niedersachsen verordnet:
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