Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Dezember 2020 (GMBl 2021, S. 178)
*) Hinweis: Die TRGS 510 wurde umfassend überarbeitet, wesentliche Änderungen sind:
- Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen.
- Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.
- Streichung aller Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG.
- Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3.
- Ergänzung von Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks in Abschnitt 4.3.
- Verschiebung der Anforderungen für die Lagerung im Lager in einen eigenen Abschnitt 5.
- Der bisherige Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 7 und der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 13, so dass die Nummerierungen der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden.
- Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe; die entsprechenden Regelungen finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte.
- Die Anforderungen an die Zusammenlagerung gemäß Abschnitt 13 gelten erst, wenn auch im Lager gelagert werden muss.
- Die Bezeichnungen der Lagerklassen wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen, die nur basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen soll, zu fördern.
- Anlage 1 wurde gestrichen; die noch nicht im Hauptteil abgedeckten Aspekte dieser Anlage wurden in Form von Schutzmaßnahmen in den Hauptteil überführt.
- Anlage 2 wurde gestrichen.
- Anlage 3 ist jetzt Anhang 1.
- Anlage 4 ist jetzt Anhang 2.
- Anlage 5 wurde in Abschnitt 12 integriert.
- Anlage 6 wurde gestrichen; ein Hinweis zu Chloraten und Perchloraten wurde in Abschnitt 13.4 ergänzt.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 510
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", Ausgabe Januar 2013, GMBl 2013 S. 446-475 [Nr. 22] (vom 15.5.2013), geändert und ergänzt GMBl 2014 S. 1346 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), berichtigt: GMBl 2015 S. 1320 [Nr. 66] (vom 30.11.2015), wird wie folgt neu gefasst*):
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