Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 23. August 2005 (GVBl. S. 332), zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (GVBl. S. 601)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12 g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
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