Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Mai 2020 (BAnz AT 24.06.2020 B9)
Nach § 52 Satz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) ist das Umweltbundesamt berechtigt, im Rahmen der Registerführung durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Vorgaben zur Erlangung der Nutzungsberechtigung, zur Nutzung und zur Beendigung der Nutzungsberechtigung für das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister (Nutzungsbedingungen) zu erlassen.
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