Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 25. April 2019 (GVBl. II Nr. 32)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 46 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
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