Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 22. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 9 S. 1)
Auf Grund des 6 Absatz 2 und des 12 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) 6 Absatz 2 gendert und 12 Absatz 1 eingefgt worden ist, und des 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung und auf Grund des Artikels 7 des Landwirtschaftsstaatsvertrages in Verbindung mit 1 des Gesetzes zu dem Landwirtschaftsstaatsvertrag vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 165) verordnet der Minister fr Lndliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Benehmen mit der Senatsverwaltung fr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin:
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