Aufgrund des § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Energiegesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz sowie dem Minister der Finanzen:
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