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Vorschrift Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

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  • Vom 5. Februar 2003, Brem.GBl. S. 347, geändert am 27. November 2013, Brem.GBl. S. 61

  • Vom 5. Februar 2003, Brem.GBl. S. 347, zuletzt geändert am 8. Juni 2006, Brem.GBl. S. 347

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Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bremen

Vom 5. Februar 2003, Brem.GBl. S. 347, zuletzt geändert am 2. Dezember 2015, Brem.GBl. S. 94

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.197628

Aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565) wird verordnet:

§ 1 Befreiungen von der Entsorgungsabgabe

§ 2 Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Entsorgungsabgabe

§ 3 Technische Anspruchsvoraussetzungen für die Standardentsorgung

§ 4 Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme

§ 5 Durchführung der Entsorgung

§ 6 Inkrafttreten

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