Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bremen
Vom 5. Februar 2003, Brem.GBl. S. 347, zuletzt geändert am 2. Dezember 2015, Brem.GBl. S. 94
Aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565) wird verordnet:
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