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Vorschrift Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe

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Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 23. August 2005 (GVBl. S. 332), zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (GVBl. S. 601)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1403900

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12 g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz sowie zur Übertragung von Ermächtigungen vom 1. November 2002 (GVBl. S. 444), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (GVBl. S. 872), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Erster Abschnitt
Bestimmungen über die Erhebung und Bezahlung sowie die Marktwertfeststellung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

§ 4 Festsetzung der Abgabe

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

§ 6 Säumniszuschlag

§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 8 Prüfung

§ 9 Verjährung

§ 10 Feststellung des Marktwerts, Ermittlung des Bemessungsmaßstabs

Zweiter Abschnitt
Förderabgabe

§ 11 Produktionswert, Produktionsmenge

§ 12 Bodenschatzziffern

§ 13 Kies und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert

§ 14 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

§ 15 Tonige Gesteine, Marktwert

§ 16 Torf einschließlich anfallender Mudde, Abgabesatz, Marktwert

§ 17 Gesteine zur Herstellung von Werk- und Dekosteinen, Abgabesatz, Bemessungsmaßstab

§ 18 Gips und Anhydrit, Abgabesatz, Marktwert

§ 18a Steinsalze einschließlich auftretender Sole, Abgabesatz, Marktwert

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Befreiung von der Feldesabgabe

§ 20 Befreiung von der Feldes- und Förderabgabe für Erdwärme

§ 21 Befreiung von der Förderabgabe für Steinsalz einschließlich auftretender Sole und Torf einschließlich anfallender Mudde

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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