Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826)
Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wurde noch nicht berücksichtigt. Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) treten gemäß Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) treten gemäß Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
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