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Tierschutzgesetz (TierSchG)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wurde noch nicht berücksichtigt. Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) treten gemäß Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1826) treten gemäß Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Erster Abschnitt
Grundsatz

Zweiter Abschnitt
Tierhaltung

Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren

Fünfter Abschnitt
Tierversuche

Sechster Abschnitt
Tierschutzbeauftragte

Siebenter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Achter Abschnitt
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot

Neunter Abschnitt
Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere

Zehnter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes

Elfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften