Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2011, BGBl. I S. 2349, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 422)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
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