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Vorschrift Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

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  • Vom 12. Juli 2017, BGBl. I S. 2374

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Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1100488

Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

§ 2 Mitwirkung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität

Abschnitt 2
Inländische Fahrzeuge

§ 3 Steuererklärung

§ 4 Anhängerzuschlag

§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehörden

§ 6 Prüfung durch das Hauptzollamt

§ 7 Steuervergünstigungen

§ 8 Besondere Kennzeichen

Abschnitt 3
Ausländische Fahrzeuge

§ 9 Grundsatz

§ 10 Steuererklärung

§ 11 Steuerfestsetzung, Steuerkarte

§ 12 Weiterversteuerung

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

§ 14 Steuererstattung

Abschnitt 4
Widerrechtliche Benutzung

§ 15 Steuererklärung

§ 16 Steuerfestsetzung, Steuererhebung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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