Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2374), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)
Auf Grund des § 15 Absatz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, sowie des § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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