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Vorschrift Geologiedatengesetz

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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1363577

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Kapitel 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter

§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung

Kapitel 3
Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde

Abschnitt 1
Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten

§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde

§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde

§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen

§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten

§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Abschnitt 2
Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung

§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen

§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen

§ 16 Datenformat

§ 17 Kennzeichnung von Daten

Kapitel 4
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

Abschnitt 1
Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang zu bereitgestellten Daten

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung

§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang

§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung

§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens

§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten

Unterabschnitt 2
Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten

§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde

§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten

§ 25 Inhaberlose Daten

Unterabschnitt 3
Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten

§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8

§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9

§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12

§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind

§ 30 Einwilligung des Dateninhabers

Abschnitt 2
Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten

§ 31 Schutz öffentlicher Belange

§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten

Abschnitt 3
Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben

§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten

§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

§ 36 Anordnungsbefugnis

§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung

§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts

§ 39 Bußgeldvorschriften

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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