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Vorschrift Gefahrgutbeauftragtenverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 422)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 174 S. 6)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475, 479)

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Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.502119

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 14 und des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 7a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Befreiungen

§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

§ 4 Schulungsnachweis

§ 5 Schulungsanforderungen

§ 6 Prüfungen

§ 7 Zuständigkeiten

§ 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

§ 9 Pflichten der Unternehmer

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Übergangsbestimmungen

§ 12 Aufheben von Vorschriften

§ 13 Inkrafttreten

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