Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 422)
Auf Grund des 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 14 und des 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit 7a, des Gefahrgutbefrderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhrung der in 7a des Gefahrgutbefrderungsgesetzes genannten Verbnde, Sicherheitsbehrden und -organisationen:
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