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Vorschrift Emissionshandelsverordnung 2030

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  • Vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)

  • Vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538)

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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 (Emissionshandelsverordnung 2030 - EHV 2030)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 47)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 19 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1243824

Es verordnen auf Grund

– des § 27 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) neu gefasst worden ist, die Bundesregierung,

– des § 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

– des § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d sowie Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr

§ 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden

Abschnitt 3
Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)

§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung

Abschnitt 4
Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes)

§ 7 Versteigerung

Abschnitt 5
Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)

§ 8 Erhebung von Bezugsdaten

§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 5a
Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes)

§ 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten

§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans

Abschnitt 6
Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)

§ 9 Beleihung

§ 10 Anwendbare Vorschriften

§ 11 Ausschluss von der Zertifizierung

§ 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen

§ 13 Beendigung der Beleihung

Abschnitt 7
Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes)

§ 14 (weggefallen)

Abschnitt 8
Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes)

§ 15 Einheitliche Anlage

Abschnitt 9
Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes)

§ 16 Befreiung von Kleinemittenten

§ 17 Form und Inhalt des Antrags

§ 18 Gleichwertige Maßnahme

§ 19 Ausgleichsbetrag

§ 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen

§ 21 Erlöschen der Befreiung

§ 22 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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