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Vorschrift Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

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  • Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172)

  • Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1092)

  • Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1092)

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Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3449)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderung des § 2 durch Artikel 10c des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1008) tritt gem. Artikel 17 Abs. 8 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt worden.

Die Änderung des § 2 durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1092) tritt gemäß Artikel 20 Absatz 5 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt.

Die Änderungen durch Artikel 21 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.590422

Auf Grund

    - des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,

    - des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers

§ 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers

§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten

§ 7 Verpflichtungen des Importeurs

§ 8 Verpflichtungen des Vertreibers

§ 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten

§ 10 Benennung der Wirtschaftsakteure

§ 11 EU-Konformitätserklärung

§ 12 CE-Kennzeichnung

§ 13 Konformitätsvermutung

§ 14 Bußgeldvorschriften

§ 15 Übergangsvorschriften

§ 16 Inkrafttreten

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