Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3172)
Die Änderung des § 2 durch Artikel 10c des Gesetzes zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1008) tritt gem. Artikel 17 Abs. 8 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt worden. Siehe auch Änderungstext.
Die Änderung des § 2 durch Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1092) tritt gemäß Artikel 20 Absatz 5 derselben Vorschrift am 26. Mai 2022 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt. Siehe auch Änderungstext.
Auf Grund
- des 24 Nummer 1 und 2 und des 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu 24 Nummer 1 und 2 nach Anhrung der beteiligten Kreise,
- des 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium fr Ernhrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium fr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhrung des Ausschusses fr Produktsicherheit:
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