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Vorschrift Bioabfallverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I. S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013, BGBl. I. S. 658, geändert am 5. Dezember 2013, BGBl. I S. 4043

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013, BGBl. I. S. 658

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Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I. S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.604

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung

§ 3a Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung

§ 3b Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung

§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter

§ 5 Anforderungen an Gemische

§ 5a Rückstellprobe

§ 6 Beschränkungen und Verbote der Aufbringung

§ 7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen

§ 8 Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

§ 9 Bodenuntersuchungen

§ 9a Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen

§ 10 Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen

§ 11 Nachweispflichten

§ 12 Ausnahmen für Kleinflächen

§ 12a Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

§ 13a Bestimmungen für bestehende Anlagen

§ 13b Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen

§ 14 Inkrafttreten

Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9,10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe

Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7) Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit

Anhang 3
(zu § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)

Anhang 4
(zu § 11 Absatz 2) Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung

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