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Vorschrift Bayerisches Datenschutzgesetz

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  • Vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230), geändert am 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301, 339)

  • Vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230)

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Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bayern

Vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374, 384)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1181733

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

Teil 2
Verarbeitung personenbezogener Daten

Kapitel 1
Allgemeines

Art. 2 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

Kapitel 2
Grundsätze der Verarbeitung

Art. 3 Sicherstellung des Datenschutzes, Verantwortlicher (zu Art. 4 Nr. 7 DSGVO)

Art. 4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (zu Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSGVO)

Art. 5 Übermittlung (zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 DSGVO)

Art. 6 Zweckbindung (zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO)

Art. 7 Besondere automatisierte Verfahren (zu Art. 6 Abs. 3, Art. 26 DSGVO)

Art. 8 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (zu Art. 9 DSGVO)

Kapitel 3
Rechte der betroffenen Person

Art. 9 Informationspflicht (zu Art. 13, 14 DSGVO)

Art. 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person (zu Art. 15 DSGVO)

Kapitel 4
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Art. 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)

Art. 12 Behördliche Datenschutzbeauftragte (zu Art. 35 Abs. 2, Art. 37 bis 39 DSGVO)

Art. 13 Benachrichtigung bei Datenschutzverletzungen (zu Art. 34 DSGVO)

Art. 14 Datenschutz-Folgenabschätzung (zu Art. 35 DSGVO)

Kapitel 5
Unabhängige Aufsichtsbehörden

Abschnitt 1
Landesbeauftragter für den Datenschutz

Art. 15 Ernennung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 DSGVO)

Art. 16 Ergänzende Rechte und Befugnisse (zu Art. 57, 58 DSGVO)

Art. 17 Datenschutzkommission

Abschnitt 2
Landesamt für Datenschutzaufsicht

Art. 18 Einrichtung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 und 85 DSGVO)

Abschnitt 3
Unabhängigkeit und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Art. 19 Unabhängigkeit und Rechtsstellung (zu Art. 52 bis 54 DSGVO)

Art. 20 Anrufung der Aufsichtsbehörden (zu Art. 77 DSGVO)

Art. 21 Zusammenarbeit (zu Art. 51 DSGVO)

Kapitel 6
Sanktionen

Art. 22 Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Art. 23 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift (zu Art. 84 DSGVO)

Kapitel 7
Besondere Verarbeitungssituationen

Art. 24 Videoüberwachung (zu Art. 6 DSGVO)

Art. 25 Verarbeitung zu Forschungszwecken (zu Art. 89 DSGVO)

Art. 26 Verarbeitung zu Archivzwecken (zu Art. 89 DSGVO)

Art. 27 Staatliche und kommunale Auszeichnungen und Ehrungen

Kapitel 8
Verarbeitungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

Art. 28 Anwendungsbereich dieses Kapitels

Art. 29 Verarbeitung zu anderen Zwecken und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, DNA-Untersuchungen

Art. 30 Gemeinsam Verantwortliche

Art. 31 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Art. 32 Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung

Art. 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Art. 34 Aufsicht durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz

Art. 35 Automatisierte Einzelentscheidungen

Art. 36 Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen

Art. 37 Schadenersatz

Teil 3
Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit

Art. 38 Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (zu Art. 85 DSGVO)

Art. 39 Allgemeines Auskunftsrecht (zu Art. 86 DSGVO)

Teil 4 Schlussvorschriften

Art. 39a Übergangsvorschrift

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