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Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an das Trianel-Urteil des EuGH

Bund, 18.07.2012
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften beschlossen

Der Gesetzentwurf dient vor allem der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorgaben, die nach der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 für Rechtsbehelfe anerkannter Umweltvereinigungen maßgebend sind. Diese Bestimmungen werden in Deutschland durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu im so genannten Trianel-Urteil vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber die Umweltverbandsklage im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu eng gefasst hat und damit hinter den europarechtlichen Anforderungen zurückgeblieben ist. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sah vor, dass bei Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen nur Verletzungen solcher Umweltvorschriften gerügt werden können, die dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte dienen. Dies ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht ausreichend. Zu den Rechten, die anerkannte Umweltvereinigungen gerichtlich geltend machen können, zählen danach zwingend alle nationalen Rechtsvorschriften, die umweltrechtliche Vorschriften der Europäischen Union umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Europäischen Union.

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine lückenlose 1:1-Umsetzung der der o.g. Richtlinie sowie der entsprechenden Anforderungen aus Artikel 9 Absatz 2 des UN ECE – Aarhus-Übereinkommens. Zudem sind weitere notwendige Rechtsanpassungen umweltrechtlicher Vorschriften vorgesehen, die ebenfalls auf Vorgaben des Europarechts beruhen.

[http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/umwrg_aendg_entwurf_verab_bf.pdf Entwurf: Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften]

Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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