Bund, 21.12.2016
Anpassung des Chemikaliengesetzes an CLP-Verordnung
Ziel des Gesetzes ist es, Änderungen chemikalienrechtlicher Vorschriften auf EU-Ebene umzusetzen. Nach dem Auslaufen der Übergangsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), welche bis Mitte 2015 die teilweise parallele Geltung von früherem und neuem Recht zur Gefährlichkeitseinstufung und Kennzeichnung von Chemikalien vorsahen, ist nunmehr die vollständige Anpassung an die CLP-Verordnung erforderlich. Gleichzeitig ist das Chemikaliengesetz an den neu eingeführten Anhang VIII der CLP-Verordnung anzupassen, welcher ab dem 1. Januar 2020 EU-weit verbindlich geltende Vorgaben für der gesundheitlichen Notfallberatung dienende Rezepturmitteilungen der Hersteller von bestimmten gefährlichen Gemischen ("Giftinformationsmitteilungen") enthält.
Durch Änderungen der Biozid-Verordnung sind die im Chemikaliengesetz geregelten Übergangsvorschriften für Biozid-Produkte auf weitere bisher nicht erfasste Fallgruppen zu erweitern. Dabei sind Übergangsfristen für Produkte zu regeln, die nicht unter die frühere EG-Biozid-Richtlinie fielen, jedoch von der Biozid-Verordnung umfasst sind.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/chemikaliengesetz_referentenentwurf_bf.pdf Entwurf: Änderung des ChemG]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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