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Entwurf Verordnung zu Ausschreibungen bei Förderungsleistungen für KWK-Anlagen

Bund, 26.05.2017
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW müssen für die Gewährung von Förderungen in Zukunft an einer Ausschreibung teilnehmen

Einzelheiten regelt die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitete und von der Bundesregierung vorgelegte "Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften". Damit wird die Höhe der finanziellen Förderung von KWK-Anlagen nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Die Regierung würdigt das Ausschreibungsmodell wegen seiner sehr hohen Investitionssicherheit, während die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe Ineffizienzen mit sich bringen könne. Für besonders innovative KWK-Anlagen zwischen einem und zehn MW soll eine eigene Förderkategorie ebenfalls auf Basis von Ausschreibungen gebildet werden. Als besonders innovativ gelten KWK-Systeme, die zusätzlich zur Strom- und Wärmeerzeugung auch erneuerbare Wärme bereitstellen. Die Ausschreibungen für innovative Systeme haben Pilotcharakter.

Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen sollen am 1. Dezember 2017 mit einem Volumen von 100 MW beginnen. Ab 2018 steigt das Volumen auf 200 MW pro Jahr, wovon erstmals 50 MW für innovative KWK-Anlagen zur Verfügung stehen. Der Anteil der innovativen Anlagen wird in den Folgejahren schrittweise erhöht. 2021 sollen nach Angaben der Regierung Ausschreibungen für 135 MW auf KWK-Anlagen und 65 MW auf innovative KWK-Anlagen entfallen. Um die Abgabe zu hoher Gebote angesichts des zu erwartenden niedrigen Wettbewerbes zu verhindern, werden Höchstwerte für die Ausschreibung eingeführt. So wird der Höchstwert für KWK-Anlagen auf sieben Cent und für innovative KWK-Anlagen auf zwölf Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Höhere Gebote werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Die Ausschreibungen werden in einem begrenzten Umfang für KWK-Anlagen im europäischen Ausland geöffnet, um insbesondere die regionale Zusammenarbeit mit den sogenannten „elektrischen Nachbarn“ zu stärken. Damit wird die bereits im Strommarktgesetz angelegte konsequente europäische Ausrichtung des „Strommarkts 2.0“ aufgegriffen. Der Ansatz folgt dem Vorbild des EEG 2017. Die Ausschreibungen werden grundsätzlich von der Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle durchgeführt. Um deren Verwaltungsaufwand haushaltsneutral durch Gebühren zu finanzieren, wird zugleich der Anwendungsbereich der Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung – Aus-GebV) um Ausschreibungen nach der KWK-Ausschreibungsverordnung erweitert. Zudem wird die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geändert und insbesondere um das Zulassungsverfahren innovativer KWK-Systeme ergänzt.

[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812375.pdf Entwurf: Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen]

Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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