Bund, 09.09.2017
Anpassung von Immisionsrichtwerten der 18. BImSchV
Am 9. September 2017 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) in Kraft. Durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung wird der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm von Sportanlagen geregelt.
Um den Spielbetrieb auf Sportanlagen zu fördern, wurden in der Sportanlagenlärmschutzverordnung die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst.
Darüber hinaus regelt die Verordnung Immissionsrichtwerte für die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete". Ferner soll der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, rechtlich besser abgesichert werden.
[http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Laermschutz/sportanlagenlaermschutzverordnung_entwurf_bf.pdf Entwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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