Bund, 29.09.2017
Neues radiologisches Lagezentrum beim Bundesumweltministerium
Die Reaktorkatastrophe in Fukushima hat gezeigt, wie unerlässlich vorsorgende Planungen für den Bevölkerungsschutz bei radiologischen Notfällen sind. Der rechtliche Rahmen für den radiologischen Notfallschutz wurde deshalb in einer europäischen Richtlinie und national auf Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission weiterentwickelt. Am 3. Juli ist das Strahlenschutzgesetz als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung im Bundesgesetzblatt verkündet worden; die Bestimmungen treten am 1. Oktober 2017 in Kraft. Mit dem Gesetz wird unter anderem der radiologische Notfallschutz des Bundes und der Länder verbessert sowie der Schutz der dem natürlich vorkommenden Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen adressiert. Eine wichtige Neuerung im Bereich Notfallvorsorge sind die aufeinander abzustimmenden Notfallpläne von Bund und Ländern (Paragraphen 97 bis 101). Diese Notfallpläne sollen alle an der Notfallreaktion beteiligten Organisationen in die Lage versetzen, bei möglichen Notfällen unverzüglich abgestimmte Entscheidungen zu treffen und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung rechtzeitig durchzuführen.
Das Bundesumweltministerium arbeitet zur Zeit an einem allgemeinen Notfallplan des Bundes, in dem optimierte Schutzstrategien für mögliche Notfallszenarien festgelegt werden. Jede dieser Schutzstrategien soll Aussagen zu den in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen enthalten sowie zu Dosis- und Kontaminationswerten, die als radiologisches Kriterium für die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen dienen. Im kommenden Jahr werden die jeweils zuständigen Bundesressorts mit der Erarbeitung von besonderen Notfallplänen des Bundes für bestimmte Verwaltungs- und Wirtschaftsbereiche (zum Beispiel für den Katastrophenschutz, Lebensmittel oder den grenzüberschreitenden Warenverkehr) beginnen. Bis zum Inkrafttreten der neu strukturierten Notfallpläne gelten die bisherigen Verwaltungsvorschriften sowie Empfehlungen der Strahlenschutzkommission.
Weiterhin richtet das Bundesumweltministerium ein radiologisches Lagezentrum ein, das zukünftig bei überregionalen Notfällen für die Prognose und Bewertung der radiologischen Lage verantwortlich ist. Die bestehenden Notfallorganisationen des Bundesumweltministeriums, des Bundesamtes für Strahlenschutz, der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe werden hierbei in ein Netzwerk integriert, dessen Kopfstelle beim Bundesumweltministerium in Bonn angesiedelt ist. Darüber hinaus übernimmt das radiologische Lagezentrum die Abstimmung von erforderlichen Schutzmaßnahmen zwischen der Bundesregierung, den Bundesländern, dem Ausland und der EU.
[http://www.umweltdigital.de/nd/1084660/vorschrift.html Strahlenschutzgesetz Stand 1. Oktober 2017]
Entwurf: Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV
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