Bund, 09.05.2018
Regelungen zum finanziellen Ausgleich für Kernkraftwerksbetreiber wegen Atomausstiegs
Durch Einfügung der Paragrafen 7e bis g werden Anspruchsgrundlagen und das Verwaltungsverfahren für einen angemessenen finanziellen Ausgleich geregelt. Zum einen betrifft dies einen angemessenen finanziellen Ausgleich für Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind.
Zum anderen wird vorgesehen, dass die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 31. Dezember 2022 einen angemessenen finanziellen Ausgleich in dem jeweils vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen Rahmen verlangen können, soweit die den Kernkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich durch das Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht mehr auf Grund der fortgeltenden gesetzlichen Regelungen rechtsgeschäftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden und auch trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden konnten.
Entwurf: 16. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
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