Bund, 15.05.2019
Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) sowie Änderung der Verordnung über Anlagen zur Biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Am 7. Mai 2019 hat das BMU die Beteiligung der beteiligten Kreise zur Neufassung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) sowie die Änderung der Verordnung über Anlagen zur Biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) eingeleitet. Die Frist zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen läuft bis 23. Mai 2019.
Die Richtlinie 2014/94/EU schafft EU-weite Vorgaben zum Aufbau von Infrastrukturen zur Versorgung mit alternativen Kraftstoffen (Erdgas flüssig/gasförmig, Wasserstoff, Strom). Sie regelt primär Sachverhalte der für alternative Kraftstoffe erforderlichen Infrastruktur (Tankstellen für alternative flüssige und gasförmige Kraftstoffe, Lademöglichkeiten für Elektroautos). Zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich. Dazu wird die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) neu gefasst sowie die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) geändert. Inhaltlich geht es bei der 10. BImSchV um die Kennzeichnung von Kraftstoffen und Fahrzeugen, die Einführung von Wasserstoff als Kraftstoff sowie um die Aktualisierung der in Bezug genommenen Kraftstoffnormen. Die Änderungen der 30. BImSchV dienen der Umsetzung über Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung.
Entwurf: Änderung 10. BImSchV und 30. BImSchVUm Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.