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Entwurf der Neufassung der 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bund, 06.08.2019
Anpassung der 28. BImSchV an Änderungen von Emissionsgrenzwerten durch Europäisches Recht

Seit 2017 legt eine neue Verordnung (EU) 2016/1628 die Emissionsgrenzwerte für die Motoren mobiler Maschinen und Geräte fest. Darunter fallen unter anderem Baumaschinen, mobile Generatoren, kleinere Garten- und Arbeitsgeräte, aber auch Schienenfahrzeuge sowie Binnenschiffe. Vorgängerin der EU-Verordnung ist die Richtlinie 97/68/EG, die durch die 28. BImSchV (alt) (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) in nationales Recht umgesetzt wurde. Da die NRMM Verordnung unmittelbar gilt, ist die 28. BImSchV (alt) nun obsolet.

Allerdings erfordert die EU-Verordnung 2016/1628 den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften. Insbesondere erfordert Artikel 57 die Sanktionierung bestimmter Verstöße gegen die EU-Verordnung. Mit der Neufassung der 28. BImSchV wird beabsichtigt, die nach EU-Recht erforderlichen Durchführungsvorschriften (mit Ausnahme der Vorschriften für Binnenschiffsmotoren, welche separat durch BMVI geregelt werden) zu erlassen und die alte 28. BImSchV aufzuheben.

Die Ressortabstimmung zum Verordnungsentwurf erfolgt parallel zur Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise. Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und nicht abschließend rechtsförmlich geprüft.

Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 8. August 2019.

Entwurf: 28. BImSchV
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