Bund, 12.08.2019
Kostenerhebungsgrundlage für Tätigkeiten des Bundesamts für Strahlenschutz geschaffen
Der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung enthält drei Kostentatbestände für Amtshandlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, für die bislang keine Kosten erhoben werden können. Mit der Verordnung wird die materiell-rechtliche Grundlage für die Kostenerhebung geschaffen.
Zu den erwähnten Aufgaben gehören die Durchführung von Kontrollmessungen, die der Überprüfung der Emissionsmessungen dienen, die der Strahlenschutzverantwortliche in Bezug auf Ableitungen aus kerntechnischen Anlagen, Endlagern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen durchzuführen hat (sog. Kontrolle der Eigenüberwachung), die Anerkennung von Stellen zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Messstellen für die innere Exposition und die Exposition durch Radon.
Zudem enthält der Verordnungsentwurf die Neufassung von Paragraf 69 der Strahlenschutzverordnung, der den Schutz von schwangeren und stillenden Personen betrifft. Die Neufassung dient der Klarstellung, dass entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 31. Dezember 2018 eine Pflicht zur arbeitswöchentlichen Ermittlung der beruflichen Exposition von schwangeren Personen nur gilt, wenn diese ohnehin zu überwachen sind.
Die Länder- und Verbändebeteiligung wurde am 20. August 2019 gestartet. Bis 17. September 2019 haben die Bundesländer und Verbände Zeit, ihre Stellungnahmen einzureichen. Die Ressortabstimmung begann am 12. August 2019.
Entwurf: Änderung Strahlenschutzverordnung
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