Bund, 04.10.2019
Rechtlich verbindliche Umsetzung der Klimaschutzziele für 2030
Das BMU hat im Februar 2019 den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes zur Information und frühzeitigen Stellungnahme an das Bundeskanzleramt übersandt und am 27. Mai 2019 in die Ressortabstimmung eingebracht. Am 05. Oktober 2019 wurde der Gesetzesentwurf veröffentlicht. Oberstes Ziel ist es, die gemeinsam vereinbarten Klimaschutz-Ziele einzuhalten. Außerdem sollen die Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt, Verlässlichkeit für alle Beteiligten geschaffen und Kompensationszahlungen bei Nichterreichung der Ziele vermieden werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Bereiche (zum Beispiel Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Energie, Gebäude) ein festes Einsparziel und jährliche sinkende Jahresemissionsmengen zugewiesen bekommen sollen.
Der Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist ein erster wesentlicher Schritt zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts vom 25. September 2019 über Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030. Die Anhörung der Länder und Verbände zum Gesetzentwurf wurde eingeleitet. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen. Danach soll der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten. Auch soll damit das Bekenntnis Deutschlands auf dem UN-Klimagipfel am 23. September 2019 in New York gestützt werden, bis 2050 Treibhausgasneutralität als langfristiges Ziel zu verfolgen.
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