Bund, 12.02.2020
Novellierung des EU-Abfallrechts
Am 4. Juli 2018 ist das EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft in Kraft getreten. Gegenstand des Legislativpaketes sind Novellierungen der wesentlichen abfallrechtlichen Regelungen. Hierzu zählen die
- Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle),
- Verpackungsrichtlinie,
- Elektroaltgeräterichtlinie,
- Batterierichtlinie,
- Altfahrzeugrichtlinie und die
- Deponierichtlinie.
Die überarbeiteten Richtlinien sind nach den jeweiligen Artikeln 2 der Abfallrahmenrichtlinie, der Verpackungsrichtlinie und der Deponierichtlinie sowie des Artikels 4 der gemeinsamen Richtlinie zur Änderung der Elektroaltgeräterichtlinie, der Batterierichtlinie und der Altfahrzeugrichtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.Ziel des Gesetzentwurfs ist es zunächst, die sich aus der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie ergebenden Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen und hierfür auch flankierende Regelungen zu schaffen. Der Gesetzentwurf enthält zudem einzelne Verordnungsermächtigungen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen.
Mit dem Gesetzentwurf wird außerdem eine weitere ökologische Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angestrebt. Durch die Novellierung sollen in Deutschland zugleich das Ressourcenmanagement verbessert und die Ressourceneffizienz gesteigert werden. Die neuen Vorgaben der EU-Richtlinien sollen unter Beibehaltung der teilweise über das bestehende Unionsrecht hinausgehenden deutschen Umwelt- und Ressourcenschutzstandards innerhalb der vom Unionsrecht vorgezeichneten Bandbreite möglichst unverändert in das nationale Recht integriert werden. Dabei sollen auch die im Kreislaufwirtschaftsgesetz bereits vorhandenen Pflichten und Rechtsinstrumente genutzt und weiter ausgebaut werden.
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