Bund, 17.03.2020
Umsetzung der Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen und Stand der Technik
Die Änderungsverordnung dient der Anpassung verschiedener Anhänge der Abwasserverordnung. Die Änderung des Anhangs 47 (Feuerungsanlagen) sowie des Anhangs 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) dienen der Umsetzung der von der EU-Kommission zur Industrie-Emissionsrichtlinie ergangenen Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken (BVT) zu Großfeuerungsanlagen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017. Bei den BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der Industrieemissions-Richtlinie, die für bestehende Einleitungen innerhalb von vier Jahren umgesetzt werden müssen.
Die Änderungen in Anhang 40 (Metallbearbeitung und -verarbeitung) und Anhang 54 (Eingrenzung auf Solarherstellung) sowie die Ausgliederung des neuen Anhang 35 (Chipherstellung) aus dem bisherigen Anhang 54 dienen der Anpassung der bisherigen Regelungen an den Stand der Technik; ferner schaffen sie Klarheit hinsichtlich der Anwendungsbereiche der entsprechenden Anhänge der Abwasserverordnung. Nach § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden, die dem Stand der Technik hinsichtlich Verringerung von Menge und Schädlichkeit des Abwassers entsprechen müssen.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. April 2020
Gesetzesentwurf zur Änderung der AbwV
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