Bund, 30.03.2020
Eins-zu-Eins-Umsetzung der Regelungen von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741
Um neuen EU-Vorgaben nachkommen zu können, sind Änderungen des deutschen PRTR-Gesetzes erforderlich. Das "Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister", kurz: PRTR-Protokoll, ist ein Protokoll zum Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Übereinkommen). Die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland sind zur Errichtung und Unterhaltung eines Schadstoffregisters verpflichtet. Die Betriebe sind zur Meldung ihrer Daten verpflichtet, sobald ihre Abfälle oder die Schadstoffe, die sie in Luft, Boden oder Wasser freisetzen, eine bestimmte Menge überschreiten.
Ab dem Berichtsjahr 2019 sind folgende wesentliche Änderungen zur Durchführung der neuen europäischen Vorgaben notwendig:
- Die Fristen für Betreiber und zuständige Landesbehörden im Rahmen der Berichterstattung zum nationalen Schadstoffregister werden verkürzt.
- Betreiberinformationen, die bisher aufgrund von Vertraulichkeit nicht berichtet wurden, werden zukünftig dem Umweltbundesamt und der Kommission übermittelt, aber nicht im nationalen Register veröffentlicht, sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vor.
Stellungnahmen können bis zum 15. Mai 2020 hier elektronisch abgegeben werden: https://www.bmu.de/themen/bildung-beteiligung/buergerbeteiligung/elektronische-stellungnahme-zum-entwurf-des-prtr-aenderungsgesetzes/
Entwurf: Änderungsgesetz zum SchadRegProtAG
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