Bund, 11.08.2020
Erweiterung von Ombudsbefugnissen auf das Umweltinformationsgesetz
Dieser Referentenentwurf eines Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften thematisiert inhaltliche Änderungen des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes, des Geodatenzugangsgesetzes sowie des Umwelt-Auditgesetzes. Ebenso wurden Änderungen und Korrekturen dieser Gesetze aufgenommen: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Strahlenschutzgesetz, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und Bundes-Bodenschutzgesetz.
Die neue Vorschrift im Umweltschadensgesetz regelt zwischen Bund und Ländern Art, Zeitpunkt und Umfang der Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Umwelthaftungsrichtlinie.
Durch eine Änderung des Umweltinformationsgesetzes wird die Ombudsfunktion des oder der Bundesbeauftragten auf das Umweltinformationsgesetz erweitert. Damit erhält jede Person das Recht – zusätzlich und neben der Möglichkeit, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten – den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte anzurufen, wenn sie sich in ihrem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen durch eine informationspflichtige Stelle des Bundes verletzt sieht. Der oder die Bundesbeauftragte erhält dieselben Befugnisse wie nach dem Informationsfreiheitsgesetz: So prüft er oder sie Beschwerden von möglicherweise in ihren Rechten betroffenen Personen, kann die informationspflichtige Stelle zur Stellungnahme auffordern und gegebenenfalls vermitteln. Er ist nicht mit einem Weisungsrecht, aber mit einem Beanstandungsrecht gegenüber der informationspflichtigen Stelle ausgestattet. Außerdem erstattet der oder die Bundesbeauftragte gegenüber dem Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, in dem er oder sie künftig auch auf umweltinformationsrechtliche Aspekte eingehen kann.
Entwurf: Änderung UmweltschadensG und UmweltinformationsG
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