Bund, 19.08.2020
Schaffung einer allgemeinen Anordnungsbefugnis sowie neuer Anzeigetatbestände für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes umfasst mehrere Artikel. Wesentlicher Inhalt ist die Änderung des Strahlenschutzgesetzes in Artikel 1. Diese umfasst neben redaktionellen Korrekturen insbesondere Anpassungen und Ergänzungen, deren Notwendigkeit sich seit dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts Ende 2018 gezeigt hat. So soll unter anderem die allgemeine Anordnungsbefugnis für die zuständigen Strahlenschutzbehörden wiederaufgenommen werden. Zudem ist ein Anzeigetatbestand für bestimmte Laseranlagen vorgesehen, die in der Lage sind, ionisierende Strahlung zu erzeugen, und für die bisher eine Genehmigung erforderlich ist. Aus Gründen der europarechtlichen Transparenz soll eine Regelung zur erforderlichen finanziellen und personellen Ausstattung der zuständigen Behörden aufgenommen werden. Daneben enthält der Entwurf in den Artikeln 2 bis 5 Änderungen des Atomgesetzes, des Entsorgungsübergangsgesetzes, der Atom- und Strahlenschutzrechtlichen Kostenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung, die sich auf redaktionelle Korrekturen und zwingende Folgeänderungen zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes beschränken.
Die Frist zur Stellungnahme durch die Länder und Verbände endet am Freitag, 4. September 2020.
Entwurf: Änderung StrlSchG
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