Bund, 11.09.2020
Regelung von Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten in Form von Beratungs- und Sachkundepflichten
Der Referentenentwurf verfolgt das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vor den Auswirkungen von Biozid-Produkten zu gewährleisten, indem die praktische Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 528/2012 (EU-Biozid-Verordnung) in Deutschland durch flankierende Regelungen verbessert wird.
Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden in einer einheitlichen Rechtsverordnung (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) zusammengeführt. Die Regelungen der Biozid-Meldeverordnung werden dabei an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt und die Biozid-Zulassungsverordnung aufgehoben. Zudem werden in der Verordnung erstmals nationale Regelungen über die Abgabe von Biozid-Produkten getroffen, die in erster Linie dazu dienen, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozid-Produkte, insbesondere darin enthaltene Abgabebeschränkungen sicherzustellen. Die ungehinderte Abgabe von bestimmten Biozid-Produkte an die breite Öffentlichkeit ist aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich. Durch die Einführung verbindlicher Abgabegespräche durch sachkundiges Personal soll der Verbraucher über die Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten aufgeklärt werden, um eine sachgerechte Anwendung der Produkte sicherzustellen und unnötige Anwendungen zu vermeiden.
Im Anhörungsverfahren haben die Ländern und Verbänden Gelegenheit, bis zum 6. Oktober 2020 schriftlich zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Entwurf: BiozidrechtsDVO
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