Bund, 21.09.2020
Verlängerung der Übergangsfrist in § 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung
Mit dem Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung wird die in Paragraph (§) 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung enthaltene Übergangsfrist, wonach die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung angegebenen Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors spätestens ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, bis zum 1. Januar 2025 verlängert. Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung enthaltenen Werte des Strahlungs- und Gewebe-Wichtungsfaktors geben den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Bereich der dosimetrischen Modellierung des Menschen wieder. Die dazugehörigen Dosiskoeffizienten der International Commission on Radiation Protection (ICRP), die für die Berechnung der Personendosis erforderlich sind, liegen aber bislang nur unvollständig vor und werden bis zum Ablauf der in § 197 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung genannten Frist nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht vorliegen. Die zeitgleiche Anwendung der neuen Strahlungs- und Gewebe-Wichtungsfaktoren mit den aktuell verwendeten Dosiskoeffizienten aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160a und b aus dem Jahr 2001 würde zu Inkonsistenzen führen, da den Größen zwei unterschiedliche Modellierungen zu Grunde liegen. Durch die Verlängerung der Übergangsfrist soll ein konsistenter und praktikabler Übergang zu der neuen Dosisberechnungsmethode der ICRP ermöglicht werden. Da nur schwer abschätzbar ist, wann der vollständige Satz der Dosiskoeffizienten vorliegen wird, wurde die Länge der Übergangsfrist entsprechend großzügig gewählt.
Entwurf: Änderung StrahlSchV
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