Bund, 25.09.2020
Umsetzung der Anforderungen der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) im Verkehrsbereich
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Vorgaben der neugefassten Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor. Um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und den Anteil an erneuerbaren Energien im Verkehr bis 2030 zu erhöhen, wird die Treibhausgasminderungs-Quote ab dem Jahr 2026 erhöht. Ein Zeitraum von fünf Jahren hat sich auch bislang als sinnvoll erwiesen, um auf absehbare Zeit ambitionierte und zugleich realisierbare Vorgaben festzulegen. Zudem wird im Jahr 2026 mehr Klarheit über die Verfügbarkeit bestimmter Optionen bestehen, die derzeit erst die Marktreife erlangen. Die Rahmenbedingungen können daher zu einem späteren Zeitpunkt für den Folgezeitraum auf einer deutlich besseren Wissensgrundlage festgeschrieben werden. Die in diesem Gesetz festgelegten Minderungspflichten erfüllen die Anforderungen der Richtlinie.
Die wesentlichen in diesem Änderungsgesetz enthaltenen Regelungen sind:
- Es erfolgt eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe bis 2026, die sowohl die EU-rechtlich vorgesehene Begrenzung bestimmter Energieerzeugnisse sowie die Verfügbarkeit anderer Optionen im Zeitverlauf berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, die Quote zur Mitte des Jahrzehnts anzupassen, um auf Markt- und Technologieentwicklungen zeitnah und sachgerecht zu reagieren.
- Es wird eine verpflichtende Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe eingeführt, die auf den verpflichtenden nationalen Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors nach der RED II angerechnet werden wird. Um einen wirksamen Anreiz für den Markthochlauf der PtX-Technologie zu schaffen, sollen ausschließlich strombasierte Kraftstoffe zur Erfüllung der Verpflichtung eingesetzt werden. Mitteilungspflichten für Unternehmen sowie der Vollzug werden so wie das bestehende System für die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bei Otto- und Dieselkraftstoffen ausgestaltet.
- Zur Förderung von strombasierten Kraftstoffen und zur Umsetzung der Vorgaben aus der RED II wird unter anderem die Anrechnung von ausschließlich mit Erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen Kraftstoffen und Wasserstoff (sogenannter „grüner Wasserstoff“) sowohl im Straßenverkehr als auch zur Produktion konventioneller Kraftstoffe zugelassen.
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