Bund, 05.01.2021
Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt durch Bioabfälle
Die Verordnung enthält Änderungen zu drei verschiedenen abfallrechtlichen Verordnungen (Bioabfallverordnung (BioAbfV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)). Im Einzelnen sind dabei folgende Ziel und Inhalte für die Änderungen maßgebend:
- Artikel 1 enthält Änderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Sie dienen der weiteren Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen und anderen Fremdstoffen in die Umwelt bei der bodenbezogenen Verwertung von Bioabfällen. Hintergrund sind unter anderem der Beschluss der 90. Umweltministerkonferenz vom 8. Juni 2018, die gleichlautende Entschließung des Bundesrates (Drucksache 303/18) vom 21. September 2018 sowie die Umsetzung des Fünf-Punkte Plans des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling vom 26. November 2018. Mit der Verordnungsnovelle soll gewährleistet werden, Fremdstoffe von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen herauszuhalten, soweit keine entsprechend sortenreinen Bioabfälle bei den Anlagen angeliefert werden. Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur hygienisierenden oder biologisch stabilisierenden Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Wert für den Fremdstoffgehalt der für die biologische Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. Zudem werden die verschärften Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe in fertigen Komposten und anderen Düngemitteln aus der geänderten Düngemittelverordnung (DüMV) in die BioAbfV übernommen. Entsprechend dem gesetzlichen Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wird der Anwendungsbereich der BioAbfV unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks auf jegliche bodenbezogene Verwertung erweitert. Ein neues Schadstoff- und Fremdstoffminimierungsgebot soll zu einer weiteren Reduzierung von Kunststoffen bei der getrennten Sammlung von Bioabfällen führen. Schließlich werden die bereits in der geltenden BioAbfV bestehenden Vorgaben an Bioabfallsammelbeutel aus biologisch abbaubaren Kunststoffen weiter konkretisiert und verschärft.
- Artikel 2 enthält eine Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), mit der die Möglichkeit der papierlosen Unterlagenführung für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe erleichtert wird.
- Artikel 3 enthält Änderungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Diese resultieren aus in der Praxis des Vollzugs der Verordnungen aufgetauchten Fragen und dienen allein der Klarstellung des Gewollten.
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