Bund, 15.04.2021
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben bei der Förderung von Stromerzeugung und Biokraftstoffherstellung aus Biomasse
Die Neufassungen der BioSt-NachV und der BioKraft-NachV stützen sich grundsätzlich auf die bisher geltenden Fassungen dieser Verordnungen, enthalten aber darüber hinaus zahlreiche Änderungen und Anpassungen, die zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich waren bzw. Anregungen aus der Praxis aufgreifen. Die wesentlichen in diesen Neufassungen der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV enthaltenden Regelungen sind:
- Der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsverordnungen wird entsprechend der Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001) erweitert. Bisher galten die Nachhaltigkeitskriterien sowie die Vorgaben für die Treibhausgaseinsparungen ausschließlich für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe. Die Regelungen finden nunmehr auch Anwendung auf gasförmige und feste Bioenergieträger. Weiterhin werden in 1:1 Umsetzung des europäischen Rechts für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Vorgaben zur Treibhausgasminderung in der BioStNachV Anlagenschwellenwerte für die nach dem EEG Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzten festen und gasförmigen Biomasse-Brennstoffe festgelegt.
- In Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wonach die Nachhaltigkeitsvorgaben an die Herkunft der Biomasse geknüpft werden, wird die Struktur der BioSt-NachV und Biokraft-NachV angepasst und zwischen Anforderungen an landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Biomasse unterschieden.
- In den Neufassungen der Nachhaltigkeitsverordnungen werden umfängliche Neuerungen bei den Begriffsbestimmungen vorgenommen. Die bisherigen Legaldefinitionen werden im Wesentlichen übernommen und um neu eingeführte Begriffsbestimmungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt. Bisher in den betroffenen Abschnitten der Verordnung definierte Begriffe werden zur besseren Strukturierung und Lesbarkeit in die Begriffsbestimmungen überführt.
- Mit der Neufassung der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV werden ausschließlich von der Europäischen Union gebilligte Zertifizierungssysteme anerkannt. Damit entfällt der teilweise durch deutsche Zertifizierungssysteme anfallende Mehraufwand für Wirtschaftsbeteiligte und zuständige Behörden.
- Über den reinen Umsetzungsbedarf, der sich direkt durch die Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergibt hinaus werden verschiedene Regelungen zu den Nachweisen, dem Zentralen Informationsregister, der Datenerhebung und Verarbeitung sowie den Übergangs- und Schlussbestimmungen vorgesehen, die der Klarstellung und Vereinfachung dienen.
- Mit der Einführung von Bußgeldvorschriften wird eine empfindliche Regelungslücke hinsichtlich der Ahndungsmöglichkeit ordnungswidrigen Verhaltens wie insbesondere der Ausstellung gefälschter Nachhaltigkeitsnachweise geschlossen.
- In der Neufassung der Verordnungen wird auf Anhänge zur Berechnung der Treibhausgasminderung verzichtet und auf die einschlägigen Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwiesen.
Entwurf: Neufassung BioSt-NachV und BioKraft-NachV
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