Bund, 12.05.2021
Regelung von Abgabebeschränkungen für Biozid-Produkte
Die Verordnung dient der Überarbeitung des bestehenden nationalen untergesetzlichen Regelwerks für Biozid-Produkte, das in einer neuen Stammverordnung "Biozidrechts-Durchführungsverordnung" zusammengefasst wird. In der Biozidrechts-Durchführungsverordnung werden erstmals nationale Regelungen über die Abgabe von Biozid-Produkten getroffen, die in erster Linie dazu dienen, die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben der Zulassungen für Biozid-Produkte, insbesondere darin enthaltener Abgabebeschränkungen, sicherzustellen.
Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden gemeinsam mit den neu zu schaffenden Regelungen in der Biozidrechts-Durchführungsverordnung zusammengeführt. Die Biozid-Meldeverordnung wird dabei an den aktuellen Rechtsstand angepasst einschließlich der Einbeziehung der Regelungen zur Verhinderung der Trittbrettfahrerei nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Die Biozid-Zulassungsverordnung, die das nationale Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte regelt, ist auf Grund der Harmonisierung des Zulassungsverfahrens durch die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überwiegend obsolet geworden, weshalb die Regelungen weitgehend ersatzlos aufgehoben werden.
Die Bundesregierung hat in der Kabinettsitzung am 12. Mai 2021 die vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung zur Neuordnung untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte beschlossen. Der Bundesrat, der der Verordnung zustimmen muss, wird in seiner Plenumssitzung am 25. Juni 2021 über die Verordnung beschließen.
Entwurf: Neufassung BiozidV
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